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Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Drolshagen Marketing“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “eingetragener Verein” im Namen.
  2. Der Vereinssitz ist Drolshagen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Steigerung der Attraktivität der Stadt Drolshagen für alle Bürgerinnen und Bürger im interkommunalen Wettbewerb.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks werden alle Akteure in der Stadt Drolshagen eingebunden, die an der Stadtentwicklung beteiligt sind. Das Ziel einer kooperativen Stadtentwicklung soll durch eine verstärkte Kommunikation und Koordination der Akteure erreicht werden. Durch die öffentlich-private Partnerschaft sollen Ressourcen gebündelt und effizienter eingesetzt werden. Die Kernaufgaben des Vereins sind daher u.a.:
    • Entwicklung und Weiterführung eines Stadtleitbildes
    • Initiierung und Koordination von Projekten
    • Strategische Planung von Projekten
    • Durchführung/Organisation von Projekten
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Förderung der Beziehungen zwischen den Ortschaften und dem Zentralort Drolshagen
    • Kontaktpflege mit Vereinen, Behörden, Wirtschaft, Politik etc.
    • Binnenmarketing (Akquisition, Beratung von Akteuren)
    • Koordination und Vermarktung von Veranstaltungen
    • Stadt- und Standortwerbung, Initiierung örtlich bezogener touristischer Aktivitäten und Projekte
  3. Der Verein arbeitet interdisziplinär, überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Zuschuss der Stadt Drolshagen
    • Subventionen und sonstige Einnahmen
    • Erträge aus Veranstaltungen
  2. Die Beiträge werden nach einer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften, Partnergesellschaften, Genossenschaften, insbesondere Vereine, Banken und Sparkassen, gewerbliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Freiberufler und Verbände angehören.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Beschlussfassung des Vorstandes erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch den Tod
    b) durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung
    c) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand; die Kündigung ist
    außer aus wichtigem Grund nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
    Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich,
    d) durch förmlichen Ausschluss.
  2. Der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    a) das Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt
    b) das Mitglied mit dem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Verzug ist
    c) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder der Insolvenzfall eintritt.
  3. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von dem Ausschluss in Kenntnis.
  4. 4. Über eine Beschwerde über den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Beirat

  1. Der Verein und die Stadt Drolshagen bilden einen Beirat, der den Vorstand berät.
  2. Der Vorstand hat den Beirat regelmäßig über die Entwicklung des Vereins zu unterrichten. Der Beirat hat gegenüber dem Vorstand ein eigenes Vorschlagsrecht zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen.Der Beirat muss der Person eines(r) hauptamtlichen Geschäftsführers/ Geschäftsführerin zustimmen. Soweit an Mitglieder des Vorstandes Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, entscheidet der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes jährlich über deren Höhe.
  3. Mitglieder des Beirats sind:
    • der Bürgermeister der Stadt Drolshagen oder ein von ihm gemäß § 113 GONW vorgeschlagener Beamter oder Angestellter,
    • je ein von den in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drolshagen vertrete-nen Fraktionen benanntes Mitglied,
    • von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählte natürliche Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
  4. Sämtliche Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Grundzüge seiner Tätigkeit geregelt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorstandes zusammen. Die regelmäßige Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt.Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfachen Brief – unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen – unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung an die letzte bekannte Anschrift gesandt wird. Jedes Mitglied kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte bis eine Woche vor der Versammlung beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Jedes Vereinsmitglied besitzt unabhängig von der Beitragshöhe eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben
    a) Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Vereins
    b) Beschluss über den Wirtschaftsplan
    c) Entgegennahme eines Geschäfts- und Kassenberichtes
    d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
    e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    f) Wahl des Vorstandes und der Beiratsmitglieder entsprechend § 6 Ziff. 3
    g) Bestellung von zwei Kassenprüfern/innen für die Dauer eines Jahres;
    anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig
    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    i) Beschlußfassung über die Beitragsordnung
    j) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  6. Alle Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.Versammlungsleiter/in ist der/die jeweilige Vorsitzende bzw. Stellvertreter/in.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie einer/einem 1., einer/einem 2. und einer/einem 3. Stellverteter/in. Die Dauer der ersten Wahlperiode für den/die Vorsitzende(n) und den/die 2. Stellvertreter/in wird auf drei Jahre festgesetzt.
  2. Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter (geschäftsführender Vorstand), und zwar jeweils mindestens zwei der genannten Personen gemeinschaftlich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts ist der geschäftsführende Vorstand.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise einrichten. Soweit Arbeitskreise eingerichtet sind, gehört auf Vorschlag des Arbeitskreises ein Mitglied dem erweiterten Vorstand als Beisitzer an.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Im Übrigen hat der Vorstand die
    a) Einberufung der Mitgliederversammlung
    b) Vorlage des Wirtschaftsplanes und eines Finanzplanes
    c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    d) Bildung von Arbeitskreisen und Projektgruppen bei Bedarf
    vorzubereiten, durchzuführen bzw. zu überwachen.
  5. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und unterhalten sowie hauptamtliches Personal beschäftigen.
  6. Mit der entgeltlichen Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben kann der Vorstand auch eines seiner Mitglieder beauftragen. Für diesen Fall ist das Vorstandsmitglied gehindert an der Beratung und Entscheidung mitzuwirken. Der übertragene Aufgabenkreis wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Drolshagen zu. Es darf nur für die satzungsgemäßen Ziele verwandt werden.

Drolshagen, 26. August 2004

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